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Allgemeine Geschäftsbedingungen / GTC

1. Allgemeines, Änderungsbefugnis, Geltungsbereich

  • 1.1. Die Firma erbringt dem Kunden Dienstleistungen (“Leistungen”) ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (“AGB”), die auch ohne ausdrückliche Bezugnahme einen integrierenden Bestandteil jedes von der Firma abgeschlossenen Vertrages bilden, sofern nicht schriftlich ausdrücklich anderes vereinbart wurde.
  • 1.2. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis. Als schriftliche Erklärung im Sinne dieser AGB gelten Schreiben per E-Mail, Post oder Fax.
  • 1.3. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von der Firma ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden.
  • 1.4. Die Firma ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen die AGB auch während aufrechtem Vertragsverhältnis jederzeit einseitig zu ändern. Die geänderten AGB werden dem Kunden zugeschickt. Sie werden wirksam, wenn der Kunde ihnen nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich widerspricht. Im Falle eines Widerspruchs kann die Firma die Verträge zusammen oder einzeln zum Monatsletzten des laufenden Monats aus wichtigem Grund beenden. So die Firma den Vertrag nicht beendet, gelten die alten AGB für diesen weiter.

2. Vertragsabschluss

  • 2.1. Ein Vertrag kommt mit Annahmeerklärung des von der Firma an den Kunden übermittelten Angebots durch den Kunden zustande (“Einzelvertrag”).
  • 2.2. Der Kunde kann ein Angebot der Firma ausschließlich durch Auftragserteilung per Unterschrift und anschließender Übermittlung – per E-Mail oder Fax – binnen 14 Kalendertagen (Einlangen bei der Firma) annehmen, es sei denn, dass der Kunde der Firma gegenüber innerhalb dieser Frist zweifelsfrei zu erkennen gibt (zB durch Übermittlung einer E-Mail), dass er das Angebot annimmt. Nach Ablauf von 14 Kalendertagen (gerechnet ab dem im Angebot angeführten Datum) ist die Firma nicht mehr an das Angebot gebunden.
  • 2.3. Sofern das unterschriebene Angebot (i) nach Ablauf der 14-tägigen Frist bei der Firma einlangt und/oder (ii) der Kunde Änderungen am Angebot der Firma vorgenommen hat, ist dies als neues Angebot zu qualifizieren. Der Kunde ist an das neue Angebot 14 Kalendertage ab dessen Zugang bei der Firma gebunden. Der Vertrag kommt durch die Annahme des neuen Angebots durch die Firma zustande. Die Annahme hat in Schriftform (zB durch Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, dass die Firma zweifelsfrei zu erkennen gibt (zB durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages), dass sie den Auftrag annimmt.

3. Allgemeiner Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

  • 3.1. Vertragsinhalt sind entgeltliche Leistungen im Bereich der Werbeberatung sowie die Umsetzung von Werbeaktivitäten für den Kunden. Basis für jeden Einzelvertrag ist das jeweilige Angebot der Firma, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung abschließend festgehalten sind. Mündliche Änderungen oder Zusatzvereinbarungen sind für die Firma nicht verbindlich. Andere als im Einzelvertrag festgelegte Leistungen sind daher nicht geschuldet. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung der Parteien.
  • 3.2. Leistungen der Firma haben keinen Projektcharakter und sind von etwaigen Kundenprojekten separat zu betrachten. Nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung sind sie Bestandteil eines vom Kunden oder einem Dritten für den Kunden durchgeführten Projektes. Dies gilt auch dann, wenn die Leistungen aus Sicht des Kunden technisch, organisatorisch und/oder zeitlich in ein Projekt eingegliedert sind. Die Pflichten des Kunden gegenüber der Firma werden durch Verzögerung in einem solchen Projekt weder aufgeschoben noch eingeschränkt.
  • 3.3. Gemeinsame Besprechungen mit dem Kunden (Meetings, Jour Fixes etc), Anwenderschulungen und sonstige Schulungen für von der Firma erbrachte Leistungen sind nur dann und nur in dem Ausmaß geschuldet, als sie im Einzelvertrag ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit diese im Rahmen von Optionalen Zusatzleistungen gesondert schriftlich zu beauftragen. Die Bestimmungen nach Punkt 4.4. gelten dafür entsprechend.
  • 3.4. Die ordnungsgemäße Leistungserbringung durch die Firma setzt eine qualitativ einwandfreie, termingerechte Unterstützung durch das qualifizierte Personal des Kunden voraus. Soweit für die Durchführung des Einzelvertrages die Mitwirkung und/oder Beistellung des Kunden oder Dritter erforderlich ist, ist der Kunde verpflichtet und verantwortlich die Erbringung von sämtlichen zweckmäßigen oder erforderlichen Mitwirkungs- und/oder Beistellungsleistungen firstgerecht und für die Firma kostenlos sicher zu stellen. Die Firma wird die ihr bekannten Mitwirkungs- und Beistellungsanforderungen dem Kunden zeitgerecht und schriftlich mitteilen. Erfüllt die IT-Struktur und/oder die Browsereinstellung des Kunden für die Leistungserbringung und den Betrieb nicht die technischen Anforderungen der Firma, haben etwaige Anpassungen durch den Kunden zu erfolgen, sollte keine andere Vereinbarung im Einzelvertrag schriftlich festgelegt sein.
  • 3.5. Der Kunde wird die Firma unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistungen erforderlich sind. Er wird sie von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden.
  • 3.6. Soweit im Einzelvertrag nicht abweichend schriftlich bestimmt, hat der Kunde die für die Erbringung und Nutzung der Leistungen der Firma notwendige technische Einsatzumgebung bzw Infrastruktur auf eigene Kosten und Gefahr zu beschaffen, zu unterhalten und funktionstüchtig zu erhalten.
  • 3.7. Der Kunde ist darüber hinaus verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte, Unterlagen und sonstige Informationen (zB Fotos, Logos etc) auf eventuell bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die Firma haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird die Firma wegen einer solchen Rechtsverletzung durch Dritte in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Firma vollumfänglich schad- und klaglos, was auch etwaige Strafen, Gerichts- und Anwaltskosten zur Verteidigung der Firma inkludiert.
  • 3.8. Die Firma ist nicht verpflichtet, die Qualität bzw Fehlerfreiheit von Mitwirkungs- und/oder Beistellungsleistungen des Kunden oder deren Richtigkeit bzw Vollständigkeit zu überprüfen.
  • 3.9. Bei Nichterfüllung einer Mitwirkungs- und Beistellpflicht gewährt die Firma dem Kunden eine angemessene, maximal 14-tägige Nachfrist zur Abhilfe und nachträglichen Pflichterfüllung. Entstehen durch die nicht ordnungsgemäße oder nicht rechtzeitige Mitwirkung und/oder Beistellung des Kunden Verzögerungen und/oder Mehraufwand, kann die Firma – unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte – Änderungen des Zeitplans und der vereinbarten Vergütung verlangen. Für die Vergütung des Mehraufwandes gelten die dann gültigen Preise von der Firma. Der Kunde ist umgekehrt nicht berechtigt, Ansprüche gegen die Firma wegen Verzögerung und/oder Mehraufwand, der aus der Sphäre des Kunden resultiert, geltend zu machen. Derartige aus der Sphäre des Kunden resultierende Verzögerungen und/oder Bedarf an Mehraufwand hindert die Firma nicht an der ordnungsgemäßen Rechnungslegung. Unterlässt der Kunde seine Verpflichtung trotz Nachfristsetzung ist die Firma berechtigt vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten. Diesfalls wird das bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit des Kunden auflaufende Entgelt mit der Vertragsauflösung automatisch fällig.

4. Leistungskatalog

  • 4.1. Allgemeine Bestimmungen:
  • 4.1.1. Die Firma kann für den Kunden Dienstleistungen wie insbesondere Beratungsdienstleistungen, Programmierungen von Applikationen und Ads sowie Optionale Zusatzleistungen erbringen. Der genaue Leistungsumfang wird im Einzelvertrag im Sinne des Punkt 2 schriftlich festlegt. Ein Anspruch des Kunden auf darüber hinausgehende Erbringung von Dienstleistungen besteht nicht.
  • 4.1.2. Grundsätzlich hat der Kunde im Rahmen der Leistungserbringung keinen Anspruch auf einen bestimmten Fertigstellungstermin oder eine bestimmte Reaktionszeit, sofern dies im Einzelvertrag nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Auch in diesem Fall hat der Kunde geringfügige Terminüberschreitungen zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder Rücktrittsrecht zusteht.
  • 4.1.3. Der Leistungszeitraum wird von der Firma und dem Kunden im Einzelvertrag schriftlich festgelegt. Andernfalls wird die Firma ehestmöglich, auf jeden Fall jedoch binnen 20 Kalendertagen ab Vertragsabschluss, mit der Leistungserbringung beginnen.
  • 4.1.4. Erbrachte Dienstleistungen werden von der Firma lückenlos mit Stundenaufzeichnungen erfasst. Diese werden – sofern zwischen den Parteien eine Abrechung auf Studenbasis vereinbart wurde – der Rechnungslegung zu Grunde gelegt.
  • 4.1.5. Bei einem käuflichen Erwerb von Softwarekomponenten/Programmen sind keine weitergehenden Dienstleistungen von der Firma, wie insbesondere Wartungs- und Supportleistungen und/oder Updates/Upgrades, umfasst.
  • 4.1.6. Die Firma schuldet bei Dienstleistungserbringung die Einhaltung der entsprechenden Sorgfalt (“State of the Art”). Es wird jedoch kein bestimmter Erfolg, wie beispielsweise das Erreichen bestimmter Leistungskennzahlen, geschuldet, außer dies wurde ausdrücklich im Einzelvertrag vereinbart und besonders vergütet.
  • 4.1.7. Die von der Leistungserbringung durch die Firma umfassten Browser- und Softwareversionen sowie Plattformen werden im Einzelvertrag im Sinne des Punkt 2 ausdrücklich festgelegt. Gibt der Kunde Änderungswünsche oder sonstigen Input bekannt, wird die Firma diese im Rahmen des Angemessenen und Möglichen umsetzen. Etwaiger daraus resultierender Mehraufwand ist gesondert zu vergüten. Sofern nicht einzelvertraglich schriftlich vereinbart, besteht darüber hinaus während der Leistungserbringung keine laufende Aktualisierungspflicht der Firma betreffend den Einsatz von Browser-und Softwareversionen sowie Plattformen.
  • 4.1.8. Die Inanspruchnahme sämtlicher Leistungen ist nur innerhalb der offiziellen Geschäftszeiten der Firma (werktags von 9.00 – 18.00 Uhr; Samstage gelten nicht als Werktage) möglich. Sofern im Einzelvertrag ausdrücklich schriftlich vereinbart, können Leistungen auch außerhalb der offiziellen Geschäftszeiten von der Firma erbracht werden. Für außerhalb der Geschäftszeiten erbrachte Leistungen der Firma gilt automatisch das 1 ½ fache des im Einzelvertrag vereinbarten Stundensatzes als Entgelt vereinbart.
  • 4.1.9 Die Firma erbringt jegliche Leistungen im zum Zeitpunkt des Einzelvertragsabschlusses aktuellen Stand. Die Spezifikation der Leistungen richtet sich ausschließlich nach dem Einzelvertrag. Darüber hinausgehende Eigenschaften, sowie insbesondere implizite oder explizite mündliche Zusagen oder Zusicherungen in sonstigen Unterlagen sind nicht Vertragsgegenstand, so sie nicht im Einzelvertrag explizit zum Vertragsinhalt erklärt werden.
  • 4.2. Zusatzbestimmungen Beratungs- und Betreuungsleistungen:
  • 4.2.1. Bei einzelvertraglich beauftragen Beratungs- und Betreuungsleistungen stellt die Firma ihr Know-How zur Optimierung von Webauftritten, Social Media Kampagnen und Auftritten, Gewinnspielen und sonstigem Communitymanagement zur Verfügung. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag im Sinne von Punkt 2. Die Firma kann inhaltliche und technische Rohkonzepte, strategische und administrative Planungen, sowie zeitlich abgestimmte Redaktionspläne analysieren und erstellen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass auch umfangreiche Änderungen und/oder eine gänzliche Neuausrichtung des jeweiligen Projektes das Ergebnis der Betreuungsleistungen sein kann.
  • 4.2.2. Weiters kann die Firma den Kunden bei der Contentverbreitung, Erfolgsmessung und Profilgestaltung beraten und betreuen.
  • 4.2.3. Von den einzelvertraglich vereinbarten Beratungs- und Betreuungsleistungen nicht umfasst ist (erhöhter) Aufwand, der durch vertragswidrige Nutzung, Nutzung in einer anderen als der vereinbarten Einsatzumgebung, unsachgemäße Benutzung, Fremdeinwirkung, höhere Gewalt oder durch einen nicht von der Firma zu vertretenden Grund erforderlich sind. In derartigen Fällen erbringt die Firma Dienstleistungen nur nach gesonderter Beauftragung durch Einzelvertragsabschluss und gesonderter Vergütung.
  • 4.3. Zusatzbestimmungen Individualleistungen:
  • 4.3.1. Bei Individualleistungen, wie beispielsweise Programmierungen, die im Einzelvertrag im Detail schriftlich festgelegt sind, hat der Kunde neben den allgemeinen Mitwirkungs- und Beistellpflichten die Firma bei der Erstellung der inhaltlichen und funktionellen Konzeption und Informationsarchitektur sorgfältig zu unterstützen und die Rahmenbedingungen für die Individualleistungen festzulegen. An dieses so ausgearbeitete Konzept und diese Rahmenbedingungen ist der Kunde gebunden. Änderungen derselben werden gegenüber der Firma nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung verbindlich und können zu von der Firma nicht zu vertretenden Abweichungen von Termin- und Preisvereinbarungen führen.
  • 4.3.2. Die Firma ist nicht verpflichtet, das ausgearbeitete Konzept und die Rahmenbedingungen auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Durchführbarkeit zu überprüfen und übernimmt diesbezüglich keine Warnpflichten gegenüber dem Kunden. Die Firma wird sich im Rahmen der üblichen Sorgfaltspflicht bemühen, die Kundenspezifikationen bestmöglich zu erfüllen.
  • 4.3.3. Sofern im Einzelvertrag ausdrücklich schriftlich festgelegt, übernimmt die Firma gegen gesondertes Entgelt die Erstellung des Konzeptes gemäß Punkt 4.3.1. auf Basis der vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen und Daten. Diesfalls ist das Konzept vom Kunden auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Die Bestimmungen des Punkt 4.3.2. gelten sinngemäß.
  • 4.3.4. Sollte sich im Zuge der Leistungserbringung herausstellen, dass diese auf Basis des Konzeptes tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist die Firma verpflichtet, dies dem Kunden sofort anzuzeigen. Ändert der Kunde das Konzept und/oder die Leistungsanforderungen nicht dahingehend bzw schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann die Firma die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Kunden oder einer nachträglichen Änderung des Konzepts durch den Kunden gilt Punkt 3.9..
  • 4.4. Zusatzbestimmungen Optionale Zusatzleistungen und Betreuungspauschale:
  • 4.4.1. Die Firma bietet auch Optionale Zusatzleistungen, wie insbesondere aber nicht ausschließlich Besprechungen mit dem Kunden, Schulungen, Designanpassungen, oder Erstellung von Vorlagen, gegen gesondertes Entgelt an. Diese können vom Kunden individuell in Kombination mit sonstigen Leistungen durch die Firma im Einzelvertrag beauftragt werden und werden dementsprechend auch nur dann Vertragsinhalt. Die Individualisierung der Optionalen Zusatzleistungen durch Ankreuzen der entsprechenden Leistung im Angebot gilt nicht als Änderung des Angebots wie in Punkt 2.3. lit (ii) festgehalten.
  • 4.4.2. Insbesondere kann vom Kunden als Optionale Zusatzleistung Support im Rahmen einer Betreuungspauschale beauftragt werden. Wird eine solche Betreuungspauschalge Einzelvertragsinhalt, so steht dem Kunden Support im Ausmaß von 10 Stunden pro Monat zu dem im Einzelvertrag dafür festgelegten Stundensatz zur Verfügung. Innerhalb dieses Stundenkontingents kann der Kunde Supportleistungen ohne Abschluss eines gesonderten Einzelvertrages beziehen. Leistungen, die über diese Betreuungspauschale hinausgehen sind gesondert zu vergüten und bedürfen eines Einzelvertrages im Sinne von Punkt 2.
  • 4.4.3. Die Firma ist im Sinne von Punkt 4.1.4 verpflichtet eine lückenlose Stunden- und Leistungsübersicht zu führen. Sofern in einem Monat nicht alle Stunden der Betreuungspauschale konsumiert werden, können diese ohne gesondertes Entgelt ausschließlich in den darauffolgenden Monat übertragen werden. Eine weitere Übertragung/Gutschrift von nicht-konsumierten Stunden ist nicht möglich, sodass diese dann ersatzlos verfallen.
  • 4.4.4. Eine Supportanfrage kann vom Kunden innerhalb der Geschäftszeiten der Firma per E-Mail [hotline@liechtenecker.at] unter detaillierter Darlegung des Inhaltes der Anfrage an die Firma gerichtet werden. Für eine Supportanfrage gilt eine Reaktionszeit von 48 Stunden ab Eingang der Supportanfrage bei der Firma innerhalb der offiziellen Geschäftszeiten als vereinbart (“Reaktionszeit”). Für Anfragen, die außerhalb der offiziellen Geschäftszeiten an die Firma gesendet werden, beginnt die Reaktionszeit erst mit Beginn der offiziellen Geschäftszeiten zu laufen.
  • 4.4.7. Durch den einzelvertraglich beauftragten Support im Rahmen der Betreuungspauschale soll der Kunde in angemessenen Umfang unterstützt werden, einzelne Anwendungsfälle sachgerecht durchführen zu können, sowie Probleme und Fehler selbst zu beheben oder zu umgehen. Eine tatsächliche Verfügbarkeit sowie eine etwaige Problem- und Fehlerlösung durch den Support werden von der Firma nicht geschuldet. Gleiches gilt für allgemeine Einweisungen für die Anwendung der jeweiligen Leistungen, Applikationen oder Ads. Die Betreuung ersetzt insbesondere keine (Anwender)Schulung, die – sofern einzelvertraglich nicht explizit abweichend vereinbart – als weitere optionale Zusatzleistung beauftragt werden kann.
  • 4.4.8. In Abweichung zu Punkt 8. ist die Betreuungspauschale für beide Parteien mit einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich mit eingeschriebenem Brief jeweils zum Monatsletzten (Einlangen) kündbar.

5. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

  • 5.1. Die Firma ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von einzelvertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren (“Drittleistungen”). Als Drittleistung gilt auch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter, insbesondere Host Provider, Plattformen und Social Media Netzwerke, sofern diese für die Leistungserbringung an den Kunden erforderlich sind.
  • 5.2. Mit der Einzelvertragsabschluss bevollmächtigt der Kunde die Firma, diese Drittleistungen im Namen und auf Rechnung des Kunden zu beauftragen. Diesfalls kommt ein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Kunden zustande. Etwaige Ansprüche aus diesem Verhältnis sind direkt und ausschließlich zwischen diesen Parteien abzuwickeln. Alternativ behält sich die Firma das Recht vor, die Drittleistungen im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Kunden zu beauftragen. In diesem Fall sind die Ansprüche des Kunden bezüglich Drittleistungen auf die Abtretung etwaiger Ansprüche von der Firma gegenüber den Dritten an den Kunden beschränkt.
  • 5.3. Sofern im Einzelvertrag zwischen den Parteien schriftlich festgelegt, hat der Kunde die Möglichkeit selbst Dritte nach seiner Wahl für die Erbringung von Drittleistungen namhaft zu machen. Macht der Kunde von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch wird die Firma Dritte im Sinne von Punkt 5.1. selbst sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen. Dennoch kann die Firma keine Verantwortung bezüglich Drittleistungen und deren Verfügbarkeit übernehmen (siehe dazu insbesondere Punkt 12.7. und 13.5.).

6. Termine/Abnahme

  • 6.1. Art und Zeitpunkt der Leistungserbringung, sowie jegliche sonstige Frist- und Terminabsprachen sind im Einzelvertrag schriftlich festzuhalten. Die Firma bemüht sich unter Einhaltung der angebrachten Sorgfaltspflichten die vereinbarten Fristen und Termine einzuhalten.
  • 6.2. Die Nichteinhaltung von Fristen und/oder Terminen berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Firma eine 14 tägige Nachfrist gewährt hat, welche mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Firma zu laufen beginnt. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Firma.
  • 6.3. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen durch Drittleistungen – entbinden die Firma jedenfalls von der Einhaltung der vereinbarten Fristen und/oder Termine (siehe insbesondere Punkt 7). Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Mitwirkungspflichten nach Punkt 3 in Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.
  • 6.4. Sofern im Einzelvertrag vereinbart, ist der Kunde im Falle von Individualleistungen nach Punkt 4 verpflichtet die von der Firma erbrachten Leistungen abzunehmen. Diesfalls sind die Leistungen vom Kunden einer der konkreten Leistung entsprechenden und sachgemäßen Überprüfung zu unterziehen und binnen drei Kalendertagen die Abnahme schriftlich zu erklären bzw unter konkreter Aufzählung der einzelvertragswidrigen Eigenschaften die Abnahme abzulehnen. Einzelvertragswidrige Eigenschaften werden unter der Berücksichtigung der einzelvertraglich vereinbarten Termine und Zeitspannen von der Firma innerhalb angemessener Frist behoben. Die Beweislast, dass es sich um eine einzelvertragswidrige Eigenschaft handelt, trägt der Kunde. Meldet der Kunde innerhalb der dafür vorgesehenen Frist keine einzelvertragswidrigen Eigenschaften, gilt die Leistung als abgenommen.
  • 6.5. In Abweichung zu Punkt 6.4., kann der Kunde im Fall von Individualleistungen eine Abnahme jedoch nur dann ablehnen, wenn die zweckmäßige Nutzung unmöglich gemacht und/oder unzumutbar oder ernstlich eingeschränkt wird (“betriebsverhindernder Mangel”). Nicht betriebsverhindernde Mängel werden im Rahmen der allgemeinen Gewährleistung behoben

7. Höhere Gewalt

  • 7.1. Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie zB Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitliche Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw Datenleitungen nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Einzelvertragsverletzung dar.

8. Vertragsdauer, Kündigungsfristen Und Rücktritt

  • 8.1. Die Vertragslaufzeit ist im jeweiligen Einzelvertrag festgelegt.
  • 8.2. Einen auf unbestimmte Dauer geschlossenen Einzelvertrag kann jede Partei mit eingeschriebenem Brief unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist (Einlangen) zum Monatsende kündigen. Bei einem auf einmalige Leistung gerichteten Einzelvertrag besteht kein ordentliches Kündigungsrecht. Zur Betreuungspauschale wird auf Punkt 4.4.8. verwiesen.
  • 8.3. Jede Partei ist berechtigt, einen Einzelvertrag aus wichtigem Grund mit eingeschriebenem Brief vorzeitig und fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die jeweils andere Partei trotz schriftlicher Mahnung und unter angemessener Nachfristsetzung und Androhung der Kündigung wesentliche Verpflichtungen aus dem Einzelvertrag verletzt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere, aber nicht ausschließlich, bei Zahlungsverzug vor.
  • 8.4. Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund, der in der Sphäre des Kunden liegt, sowie bei einer unberechtigten Auflösung durch den Kunden hat die Firma ohne Abzug Anspruch auf Bezahlung aller Leistungen bis zum nächstfolgenden ordentlichen Kündigungszeitpunkt bzw des vereinbarten Gesamtbetrages.
  • 8.5. Unberechtigte Auflösungen des Einzelvertrages, wie insbesondere Stornierungen durch den Kunden, sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Firma wirksam. Ist die Firma mit einer Auflösung einverstanden, so hat die Firma das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

9. Zahlungsbedingungen

  • 9.1. Das Honorar für durch die Firma erbrachte Leistungen – und etwaige besondere Zahlungsbedingungen – werden im Einzelvertrag schriftlich festgelegt. Sofern im Einzelvertrag nicht abweichend festgelegt, entsteht der Honoraranspruch der Firma für jede einzelne Leistung im Zeitpunkt der vereinbarten Erbringung. Die Firma ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
  • 9.2. Alle Leistungen der Firma, die gemäß dem Einzelvertrag nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, sind gesondert zu beauftragen und zu entlohnen. Alle der Firma erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
  • 9.3. Sämtliche Honorare verstehen sich in Euro und exklusive Steuern, Gebühren und öffentlicher Abgaben.
  • 9.4. Die Firma wird im Einzelvertrag festlegen, ob es sich um eine (i) Einmalzahlung gemäß der im Einzelvertrag vereinbarten Stunden auf Stundensatzbasis, (ii) Pauschalzahlung oder aber um (iii) ein Entgelt für ein Dauerschuldverhältnis handelt. Sofern Leitungen auf Stundensatzbasis abgerechnet werden, ist die kleinste verrechenbare Einheit 30 min. Sofern eine Leistung weniger Zeit in Anspruch nimmt ist die Firma dennoch berechtig 30 min in Rechnung zu stellen.
  • 9.5. Die Firma ist berechtigt, ihre Stunden- und Tagessätze und sonstige Entgelte entsprechend der Preissteigerung des jeweiligen Verbraucherpreisindex (VPI) oder eines an seine Stelle tretenden Index einmal jährlich innerhalb der ersten drei Monate des jeweils folgenden Kalenderjahres, ohne dass ein Widerspruchsrecht ausgelöst wird, anzupassen. Im Fall einer einzelvertraglich vereinbarten Einmalzahlung nach Punkt 9.4. lit (i) ist eine Indexanpassung der Stundensätze jedoch ausgeschlossen.
  • 9.6. Bei einer einzelvertraglich vereinbarten Honorierung durch Einmalzahlung nach Punkt 9.4. lit (i) erbringt die Firma die Leistungen ausschließlich im Ausmaß der darin festgelegten Stundenanzahl. Sobald aufgrund von aus der Sphäre des Kunden stammenden Änderungswünschen der Stundenaufwand pro Leistung um 10% überschritten wird, wird der Kunde durch die Firma darauf schriftlich hingewiesen und ist der danach anfallende Mehraufwand gesondert zu vergüten.
  • 9.7. Bei einer einzelvertraglich vereinbarten Pauschalzahlung nach Punkt 9.4. lit (ii) erbringt die Firma die Leistungen ausschließlich wie im Einzelvertrag festgelegt. Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden sind gesondert zu beauftragen und gesondert zu vergüten.
  • 9.8. Für alle Leistungen der Firma, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Firma eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Firma zurückzustellen.
  • 9.9. Zu jeder Zahlung kommt die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu. Die Zahlung ist binnen 12 Kalendertagen ab Rechnungsdatum an den Kunden netto Kassa ohne Abzug und spesenfrei zur Zahlung fällig. Die Rechnungen der Firma entsprechen den Vorgaben des  § 11 Umsatzsteuergesetz (“UStG”). Etwaige Einwendungen gegen Rechnungen sowie individuelle Wünsche zur Ausgestaltung der Rechnung sind vom Kunden innerhalb von 12 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zu erheben. Andernfalls gilt die Rechnung als anerkannt. Die Fälligkeit des Rechnungsbetrages wird durch die Erhebung von Einwänden sowie die Äußerung von individuellen Wünschen des Kunden nicht berührt.
  • 9.10. Bei Verzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 9,2%-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem Tag der Fälligkeit verrechnet. Darüber hinaus ist die Firma diesfalls nach Mahnung unter Nachfristsetzung von zumindest 14 Kalendertagen zur Beendigung der Rechteeinräumung bzw zum Rücktritt von sämtlichen mit dem Kunden abgeschlossen aber noch nicht vollständig bezahlten bzw erfüllten Einzelvereinbarungen berechtigt. Diesfalls wird das bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit des Kunden auflaufende Entgelt mit der Vertragsauflösung ohne einen Abzug automatisch fällig. Davon unabhängig ist die Firma im Falle des Zahlungsverzuges jedenfalls berechtigt, ihre Leistungen, insbesondere die Rechteeinräumung, bis zur vollständigen Begleichung der Rückstände einzustellen bzw diese zu entziehen. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Firma.
  • 9.11. Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Mahnung und Eintreibung der Forderung notwendigen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.
  • 9.12. Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden gegenüber der Firma nur wegen unbestrittener oder gerichtlich rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen ausgeübt werden.
  • 9.13. Sämtliche Gebühren, Abgaben und Steuern, die sich aus dem Abschluss des Vertrages und der Inanspruchnahme der Leistungen ergeben, trägt der Kunde.
  • 9.14. So ausnahmsweise schriftlich vor Ort Leistungen beim Kunden vereinbart wurden und diese außerhalb Wiens erbracht werden, trägt der Kunde sämtliche Kosten (Flug: Business Class; Bahn: 1.Klasse; Unterkunft: 4 Sterne Hotel), sofern im Einzelvertrag nicht abweichend festgelegt.

10. Nutzungsrechte und Lizenzierung

  • 10.1. Der Kunde anerkennt, dass alle Rechte, insbesondere die ausschließlichen Verwertungs-, Bearbeitungs- und – soweit gesetzliche zulässig – Urheberpersönlichkeitsrechte an allen im Einzelvertrag festgelegten und dem Kunden überlassenen geistigen Leistungen (zB Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias) ausschließlich der Firma zustehen. Der Kunde hat an den geistigen Leistungen lediglich die im Einzelvertrag und diesen AGB festgelegten Befugnisse. Sämtliche sonstigen Rechte am geistigen Eigentum behält sich die Firma ausdrücklich vor.
  • 10.2. Sofern zwischen den Parteien nicht explizit abweichend schriftlich vereinbart, erwirbt der Kunde durch Zahlung des Honorars bzw Entgelts nur das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht, die geistigen Leistungen im einzelvertraglich vereinbarten Umfang sowie dem darin festgelegten inhaltlichem Zweck, Ort und der darin festgelegte Dauer zu nutzen (“Nutzungsbewilligung”). Jedwede weitergehende Nutzung, Verwertung, Bearbeitung und/oder Weitergabe ist dem Kunden untersagt. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Firma setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Firma dafür in Rechnung gestellten Honorare bzw Entgelte voraus.
  • 10.3. Der Kunde kann seine Nutzungsbewilligung an einen Dritten nur übertragen, wenn die Firma der Übertragung schriftlich ausdrücklich zugestimmt und der Dritte sich den Nutzungsbeschränkungen unterworfen hat. Im Fall einer solchen Übertragung endet die Nutzungsbewilligung des Kunden automatisch. Es besteht kein Anspruch des Kunden auf Zustimmung durch die Firma.
  • 10.4. Änderungen von geistigen Leistungen der Firma, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind mangels einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Firma und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
  • 10.5. Für die Nutzung von geistigen Leistungen der Firma, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Firma erforderlich. Dafür steht der Firma und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
  • 10.6. Für die unbefugte Weitergabe von Komponenten bzw Leistungen und Nutzung über den vereinbarten Leistungsumfang hat der Kunde auf Anforderung durch die Firma eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in der Höhe des eigentlich geschuldeten zehnfachen Jahresnutzungsentgelts an die Firma zu entrichten.
  • 10.7. Der Kunde erklärt verbindlich, über alle Rechte, insbesondere aber nicht ausschließlich Urheber- und sonstige Kennzeichenrechte, an den für die Durchführung des Auftrages von ihm der Firma zur Verfügung gestellten Inhalten, Unterlagen und sonstigen Informationen (zB Fotos, Logos etc) zu verfügen und insbesondere keine Rechte Dritter zu verletzen (siehe schon Punkt 3.7.). Die Firma haftet daher keinesfalls wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter. Wird die Firma dennoch wegen einer solchen Rechtsverletzung durch Dritte in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Firma vollumfänglich schad- und klaglos, was auch etwaige Strafen, Gerichts- und Anwaltskosten zur Verteidigung der Firma inkludiert. Weiters räumt der Kunde der Firma ein Nutzungs- und Bearbeitungsrecht an den zur Verfügung gestellten Inhalten, Unterlagen und sonstigen Informationen in dem Ausmaß ein, in dem dies zur Durchführung des Auftrags, wie im Einzelvertrag iSd Punkt 2 vereinbart, notwendig ist.

11. Besondere Kennzeichnung

  • 11.1. Die Firma ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Firma und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Zustimmungsrecht und/oder ein Entgeltanspruch zustehen.
  • 11.2. Die Firma ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung für Referenzzwecke hinzuweisen.

12. Gewährleistung

  • 12.1. Der Kunde ist in jedem Fall für die Auswahl der bei der Firma beauftragten Leistungen sowie die technischen Einsatzbedingungen selbst verantwortlich. Er trägt das Risiko dafür, dass diese seinen Bedürfnissen entsprechen. Aus diesem Grund übernimmt die Firma keine Gewährleistung dafür, dass diese die vom Kunden vorausgesetzten Eigenschaften besitzen, oder dass sie die Anwendungen, die der Kunde durchzuführen gedenkt, auszuführen in der Lage sind.
  • 12.2. Die Firma gewährleistet, dass die Leistungen für den Kunden von angemessen qualifizierten Mitarbeitern und “State of the Art” erbracht werden. Ein tatsächlicher Erfolg ist nicht geschuldet.
  • 12.3. Die Beweislast für das Vorliegen von Mängeln trägt der Kunde. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit nach § 924 ABGB ist ausgeschlossen.
  • 12.4. Bei Leistungen der Firma mit einer einzelvertraglich festgelegten Abnahmepflicht gilt das in Punkt 6.5. und 6.6. festgelegte Verfahren. Die Firma wird einzelvertragswidrige Eigenschaften innerhalb angemessener Frist beheben. Für nach der Abnahme festgestellte Mängel ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.
  • 12.5. Sämtliche Leistungen sind vom Kunden gemäß § 377 ff UGB auf Mängel zu untersuchen. Festgestellte Mängel sind der Firma unverzüglich, längstens aber binnen fünf Kalendertagen nach Übergabe/Zurverfügungstellung der Leistung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekannt zu geben. Versteckte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen fünf Kalendertagen nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Soweit zumutbar, wird der Kunde die Firma bei der Mängelbeseitigung (Nachbesserung) unterstützen und insbesondere die relevanten Unterlagen bereithalten. Die Firma wird nach freier Wahl durch Nachbesserung/Fehlerbehebung oder Austausch Gewähr leisten. Preisminderung und Wandlung sind grundsätzlich ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche können längstens binnen 12 Monaten ab Übergabe der betroffenen Leistung gerichtlich geltend gemacht werden. Eine etwaige außergerichtliche Bekanntgabe von Mängeln kann nach Ablauf der Frist zur gerichtlichen Geltendmachung nicht gegen Zahlungsklagen einredeweise geltend gemacht werden.
  • 12.6. Keine Gewährleistung besteht für Mängel und Fehler, die der Sphäre des Kunden oder seinen sonstigen Lieferanten und Dienstleistern zuzurechnen sind. Der Ausschluss umfasst insbesondere Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, nachträglichen oder unautorisierten Eingriff durch Dritte, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, anormale Betriebsbedingungen sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
  • 12.7. Gewährleistungsansprüche der Kunden für Drittleistungen sind auf die Abtretung jener Ansprüche an den Kunden beschränkt, die die Firma selbst gegenüber dem Hersteller bzw dessen Vertriebspartner hat. Darüber hinaus ist die Firma bei Drittleistungen selbst nicht gewährleistungspflichtig.
  • 12.8. Mit Stand Februar 2022 werden in den angebotenen Webprojekten folgende vier meistgenutzte Browser in den aktuellsten Versionen und eine Version darunter automatisch getestet und Kompatibilitätsprüfungen und Behebungen durchgeführt: Google Chrome, Safari, Firefox, Edge. Ist der Support für weitere Versionen gewünscht, muss dies gesondert vereinbart werden. Die Firma leistet daher nur Gewähr für die Funktionalität ihrer Leistungen in den im Einzelvertrag angegeben zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Browserversionen.

13. Haftungsbeschränkung

  • 13.1. Die Firma wird sich hinsichtlich der Beratungs- und Betreuungsleistungen nach bestem Wissen und Gewissen bemühen, diese bestmöglich zu erbringen. Dem Kunden ist bekannt, dass einige Projekte komplex sein und zahlreiche Bereiche berühren können, die gesetzlich nicht abschließend geregelt sind und die einem stetigen Fluss unterliegen. Die Firma haftet daher nicht für das Eintreten oder Nicht-Eintreten eines Erfolges und insbesondere nicht dafür, dass durch diese Beratungs- und Betreuungsleistungen das jeweilige Projekt sämtlichen gesetzlichen Anforderungen entspricht.
  • 13.2. Die Firma leistet – außer im Fall von Personenschäden, Tod oder im Falle der Anwendbarkeit des Produkthaftungsgesetzes – nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldete Schäden Schadenersatz. Die Haftung von der Firma ist überdies der Höhe nach insgesamt mit dem Gesamtentgelt des jeweiligen Einzelvertrages begrenzt. Der Beweis dafür, dass Schäden von der Firma vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind, obliegt dem Kunden.
  • 13.3. Die Firma übernimmt keine Haftung für entgangenen Gewinn, erwartete aber nicht eingetretene Ersparnisse, mittelbare Schäden und Folgeschäden, sowie für Schäden an aufgezeichneten Daten. Der Kunde wird sämtliche zumutbaren Maßnahmen, insbesondere tägliche Datensicherung und laufende Überprüfung von Ergebnissen, setzen, um etwaige Schadensfälle möglichst frühzeitig zu erkennen und die Auswirkung zu minimieren.
  • 13.5. Der Kunde hat sämtliche von der Firma nicht schriftlich anerkannte Schadenersatzansprüche bei sonstiger Verjährung innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen.
  • 13.6. Die Firma übernimmt keine Haftung für Drittleistungen. Diesbezüglich wird auf Punkt 5.3. verwiesen.

14. Schlussbestimmungen

  • 14.1. Bei einem Widerspruch zwischen Einzelvertrag und diesen AGB geht der Einzelvertrag vor.
  • 14.2. Rechtlich unwirksame Bestimmungen dieser AGB oder eines Einzelvertrages berühren nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Unwirksame Bestimmungen sind durch wirksame Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen und undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
  • 14.3. Der Kunde stimmt der Übernahme der in diesen AGB sowie in einem Einzelvertrag nach Punkt 2 festgelegte Rechte und Pflichten durch einen Einzel- und/oder Gesamtrechtsnachfolger der Firma ausdrücklich zu.

15. Anwendbares Recht, Erfüllungsort Und Gerichtsstand

  • 15.1. Sofern im Einzelvertrag nicht abweichen vereinbart, ist der Erfüllungsort der Sitz der Firma.
  • 15.2. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, einschließlich über die Frage des rechtmäßigen Zustandekommens eines Einzelvertrages, ist ausschließlich das für 1050 Wien örtlich und sachlich zuständige Gericht.
  • 15.3. Diese AGB und etwaige auf dieser Basis abgeschlossene Einzelverträge unterliegen ausschließlich dem materiellen Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.
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